Naturschutzverein Grüne Aktion Westerzgebirge e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Vereinigung trägt den Namen „Naturschutzverein Grüne Aktion Westerzgebirge e.V.“ (GAW).
2. Der Sitz der Vereinigung ist in Eibenstock / Erzgebirge.
3. Die Vereinigung ist in das Vereinsregister Aue / Sachsen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
1. Die Vereinigung vertritt die Interessen der Bürger in umweltpolitischen und ökologischen Fragen. Sie arbeitet
unabhängig von Parteien, anderen Vereinigungen u. Organisationen.
2. Die GAW verfolgt folgende Zwecke:
Durchsetzung eines wirkungsvollen Schutzes des Lebens und der natürlichen Umwelt,
Verbreitung der Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit,
wirkungsvolle Erweiterung und Durchsetzung von Umwelt- und Naturschutzgesetzen,
Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung.
3. Die GAW übt ihre Tätigkeit aus,
indem sie eine Jugendgruppe unterhält und auch darüber hinaus Kindern und Jugendlichen den Natur- und
Umweltschutz vermittelt, über die Nutzung der vereinseigenen Waldstation die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch mit Gruppen und Bürgern pflegt und ausbaut, durch praktische Taten ökologisch
wichtige Projekte schafft bzw. erhält, den Bürgern Kenntnisse über Probleme der Lebens- und
Umweltgefährdung durch Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen verbreitet
bzw. vermittelt, den Bürgern Möglichkeiten zur Unterstützung ökologischer sowie landschaftspflegerischer
Projekte gibt, in den zuständigen Kommunen, Organen bzw. anderen Stellen eine stärkere Berücksichtigung
ökologischer Belange fordert, die Zusammenarbeit mit ökologischen, medizinischen, juristischen und anderen
fachspezifischen Institutionen und Gesellschaften jeder Eigentums- und Gesellschaftsform zur fachlichen
Qualifizierung der Arbeit der Vereinigung anstrebt und kommunalpolitisch tätig ist.
§ 3 Struktur und Organe der Vereinigung
1. Organe der GAW sind die Hauptversammlung als höchstes Organ, der Vorstand, die Revisionskommission
und die Mitgliederversammlung.
2. Über weitere Organe entscheidet die Hauptversammlung mit 2/3 – Mehrheit.
3. In Hinblick auf eine eventuelle territoriale Ausweitung der GAW muss der § 3 erweitert werden. Hierzu muss
eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden (siehe § 4 Abs. 2 wobei in diesem Fall der
schriftliche Antrag von 2/3 der Mitglieder an den Vorstand nicht notwendig ist), die mit 2/3 – Mehrheit
entscheidet
§ 4 Die Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Teilnahme ist für alle
stimmberechtigten Mitglieder bindend.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von
vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Hauptversammlung ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der
Vereinigung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor Beginn der Versammlung festzustellen.
4. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisionskommission für die Dauer von zwei Jahren
demokratisch in geheimer Wahl, legt die Grundsätze für die Durchführung der Aufgaben fest und bestätigt die
Jahresarbeitspläne, nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, nimmt den Jahresbericht der
Revisionskommission entgegen, bestätigt die Finanzpläne, informiert über die Bildung und die Arbeit
territorialer Wirkungsgruppen.
5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit angenommen, soweit in dieser
Satzung nichts anderes geregelt ist.
6. Die Protokolle und die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzulegen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der
Hauptversammlung. Seine Aufgaben- und Geschäftsverteilung werden durch die Hauptversammlung bestimmt.
2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung demokratisch in geheimer Wahl
gewählt. Eine einfache Mehrheit genügt. Die Wahlmodalitäten werden vom jeweiligen amtierenden Vorstand
festgelegt.
4. Bei Nichtbewährung kann ein Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit abberufen
und ein amtierendes, neues Vorstandsmitglied berufen werden, das bis zur nächsten Vorstandswahl wirkt.
5. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit der Vereinigung unter Einbeziehung der Mitglieder. Er hat
weiterhin die Aufgabe die Beschlüsse der Mitglieder zu vollziehen, die GAW nach außen zu vertreten, die
Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen einzuberufen und zu leiten, dringliche Anordnungen zu
treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, hierzu ist die Mitgliederversammlung spätestens zur
nächsten Sitzung zu informieren.
6. Die Vereinigung wird im Rechtsverkehr durch den 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden vertreten.
7. Vorstandsmitglied kann nur sein, wer Mitglied der Vereinigung ist.
§ 6 Die Revisionskommission
1. Die Revisionskommission setzt sich aus drei Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Ihren Vorsitzenden
benennen die Mitglieder der Kommission selbst.
2. Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle der Finanztätigkeit der Vereinigung. Soweit es die
Revisionskommission für notwendig erachtet, kann sie an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
3. Die Revisionskommission legt ihren Jahresbericht der Hauptversammlung vor.
4. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verwendung finanzieller Mittel, insbesondere solcher, die gegen
Ziele und Aufgaben im Sinne des § 2 verstoßen, hat die Revisionskommission den Vorstand unverzüglich
zu informieren.
5. Dieser hat sofort Maßnahmen zur Unterbindung der satzungswidrigen Finanzierung einzuleiten und der
Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung Rechenschaft abzulegen.
§ 7 Finanzierung, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
1. Die GAW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der GAW dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der GAW.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der GAW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Vereinigung finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Arbeitseinsätzen, Spenden, finanziellen Ergebnissen
der Öffentlichkeitsarbeit und anderen Veranstaltungen.
6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Einzelpersonen beträgt jährlich 30 Euro; für Rentner, Studenten,
Arbeitslose und Lehrlinge jährlich 15 Euro Mitglieder ohne eigenes Einkommen sind von Mitgliedsbeiträgen
befreit. Bei sozialen Sonderfällen kann von Beitragszahlungen abgesehen werden, hierzu ist aber das
Einverständnis des Vorstandes notwendig. Ersetzen des Textes unter Punkt 6. mit: Die Höhe der
Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung, welche durch die Hauptversammlung beschlossen würde.
7. Verfügungen über finanzielle Mittel erfolgen im Rahmen der Vertretungsbefugnis und der Grundlage
jährlicher Finanzpläne, die in der Hauptversammlung beschlossen werden.
8. Die Vereinigung haftet als juristische Person ausschließlich mit ihrem Vermögen.
§8 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit
Vollendung des 16. Lebensjahres.
2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Vereinigung, die im
Aufnahmeantrag schriftlich erklärt wird. Die Mitgliedschaft wird nach Vorlage eines ausgefüllten
Aufnahmeantrags und dem zustimmenden Beschluss des Vorstandes wirksam.
Aus dem Beitrittsantrag sind keinerlei Rechte ableitbar.
3. Bei Ablehnung einer Mitgliedschaft ist diese vom Vorstand zu begründen. Die jeweilige Person hat das Recht,
Einspruch einzulegen, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
4. Der Vorstand kann nach Abstimmung durch die Hauptversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben
dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
5. Erweiterung um 5. Die Mitglieder der Jugendgruppe „Grünstifte“ sind während ihrer Zugehörigkeit zu dieser,
Mitglieder des Vereins, wenn die Zustimmung der Eltern schriftlich gegeben wurde.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche an die Vereinigung. Geleistetes wird nicht
erstattet.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Das Mitglied kann aus der GAW ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten (Handlung) gegen die Ziele
der GAW bzw. in grober Weise gegen die Satzung und gegen die Interessen der Vereinigung verstößt. Über
den Ausschluss stimmt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 – Mehrheit ab.
Vor der Abstimmung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des
Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs durch den Vorstand zuzustellen.
Der Betroffene hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monates nach Erhalt des Briefes Beschwerde beim
Vorstand einzulegen. Danach kann nochmals innerhalb der Mitgliederversammlung abgestimmt werden,
wobei dann die Entscheidung rechtskräftig ist. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf
Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge und anderer Leistungen.
4. Eine Streichung durch den Vorstand kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von 18 Monatsbeiträgen
im Rückstand ist. Im 17. Monat muss der Betroffene nochmals schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden,
seinen Zahlungsverpflichtungen.
5. Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe „Grünstifte“ endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung oder bei
einem zusammenhängend 3- monatigen Fernbleiben von Veranstaltungen der „Grünstifte“.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, Ziele, Zweck und Aufgaben der GAW zu fördern, sich für deren Verwirklichung
den einzelnen Ortsgruppen im Rahmen der Satzung einzusetzen und durch unmittelbare Teilnahme an der
Tätigkeit der Vereinigung durch Erbringung finanzieller, materieller und sonstiger Leistungen und Leistungen
bei Arbeitseinsätzen diese zu fördern.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des § 4 an der Hauptversammlung teilzunehmen, Anträge zur
Tagesordnung, zum Jahresarbeitsplan, zu Satzungsänderungen und/oder –ergänzungen und anderen
Punkten zu stellen sowie Anfragen zur Arbeit an den Vorstand zu richten und der Vereinigung Vorschläge
zu unterbreiten.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, soweit nichts anderes vorgesehen, über GAW-interne Beschlüsse außerhalb
der GAW zu schweigen.
4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die monatlichen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
§ 11 Änderungen der Satzung der Vereinigung
1. Änderungen und Ergänzungen der Satzung der Grünen Aktion Westerzgebirge e.V.
ist nur per Antrag und auf Beschluss mit 2/3 Mehrheit im Rahmen der
Hauptversammlung möglich, soweit die Beschlussfähigkeit laut § 4 Abs. 3 vorliegt.
§ 12 Auflösung der Vereinigung
1. Die Vereinigung kann auf Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden, soweit mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind und der Beschluss mit der genannten Mehrheit gefasst wurde.
2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Vereinigung Aktion Eine Welt Aue e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Eibenstock 2014